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§ 1 Geltungsbereich und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Strom- und Ökostromlieferung der Energy2day GmbH (nachfolgend „E2d“ genannt) an deren Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“ genannt). Sie regeln die Rechtsverhältnisse zwischen dem Kunden und der E2d über die Lieferung bzw. Abnahme von elektrischer Energie. 2. Abweichende oder entgegenstehende Regelungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sich die E2d mit diesen ausdrücklich und schriftlich einverstanden erklärt. 3. E2d ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer Vorankündigungsfrist von sechs Wochen zu ändern, wenn Änderungen der gesetzlichen Grundlage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, welche Auswirkung auf die Recht- oder Zweckmäßigkeit einzelner Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben, oder unvorhersehbare Änderungen, auf die E2d keinen Einfluss hat und die das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich stören, dies erfordern. Die jeweiligen Änderungen wird E2d dem Kunden in Textform bekanntgeben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die jeweiligen Änderungen Vertragsbestandteil werden, wenn der Kunde diesen Änderungen nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung in Textform widerspricht. Die jeweiligen Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb der genannten Frist in Textform widerspricht. Im Falle eines Widerspruchs sind der Kunde und E2d berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich zu kündigen. § 2 Zustandekommen des Vertrages, Lieferbeginn 1. Der Stromliefervertrag kommt zu den in der schriftlichen Auftragsbestätigung von E2d genannten Preisen zu Stande, spätestens jedoch zwei Wochen nach Eingang des Auftrags bei E2d, sofern E2d diesen nicht innerhalb dieses Zeitraums ablehnt. 2. Geht der Auftrag bis zum 13. eines Monats bei der E2d ein, beginnt die Stromlieferung in der Regel am 01. des übernächsten Monats. E2d bemüht sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen zum Lieferantenwechsel um eine frühestmögliche Stromlieferung. Diese hängt von der Laufzeit des bestehenden Stromvertrags des Kunden bzw. von der notwendigen Bestätigung der Kündigung des Vorlieferanten sowie von der Bestätigung des Beginns der Netznutzung durch den Netzbetreiber gegenüber der E2d ab. 3. Wenn der Kunde in seinem Auftrag einen Wunschtermin nach dem frühestmöglichen Liefertermin im Sinne des vorstehenden Abs. 2 genannt hat, wird E2d die Belieferung zum genannten Wunschtermin aufnehmen, sofern ein Wechsel zu diesem Termin rechtlich und technisch möglich ist. Wunschtermine, die später als vier Monate ab Auftragserteilung liegen, können nur ausnahmsweise angenommen werden. § 3 Stromlieferungspflicht, Unterbrechung 1. Die E2d liefert für die Versorgung der Eintarifabnahmestelle des Kunden Strom in Niederspannung (Drehstrom mit einer Nennspannung von 400 V oder Wechselstrom mit einer Nennspannung von 230 V und einer Nennfrequenz von ca. 50 Hz) zum Zwecke des Letztverbrauchs. 2. E2d ist berechtigt, die Stromversorgung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 3. Bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung ist E2d berechtigt, die Stromversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Höhe der offenen Zahlbeträge stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. E2d kann mit der Mahnung zur Zahlung zugleich die Unterbrechung der Stromversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Höhe der offenen Zahlbeträge steht. Im Übrigen darf E2d eine Unterbrechung der Stromversorgung wegen Zahlungsverzug unter den in Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100,00 € in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen E2d und dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der E2d resultieren. 4. Der Beginn der Unterbrechung der Stromversorgung gemäß den Abs. 2 und 3 ist dem Kunden fünf Werktage im Voraus anzukündigen. 5. E2d hat die Stromlieferung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden bleibt stets der Nachweis gestattet, dass Kosten nicht oder in wesentlich geringerem Umfang als die Pauschale entstanden sind. § 4 Tarif Der Kunde zahlt an E2d einen Grundpreis und einen Arbeitspreis. Der Arbeitspreis ist bei Vertragsschluss um den im Vertrag vereinbarten Cent-Betrag pro kWh günstiger und bleibt während der gesamten Vertragslaufzeit stets niedriger als der allgemeine Arbeitspreis des jeweiligen örtlichen Grundversorgers im Sinne des § 36 Abs. 2 EnWG, in dessen Netzgebiet sich die Abnahmestelle des Kunden befindet. Der im Vertrag vereinbarte Grundpreis kann in Abhängigkeit von dem gewählten Tarif oder der gewählten Tarifoption vom allgemeinen Preis des örtlichen Grundversorgers abweichen. § 5 Abrechnung und Zahlungsbedingungen 1. Der Stromverbrauch wird mindestens jährlich abgerechnet. Abrechnungsjahr und Kalenderjahr können voneinander abweichen. Ändert sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes der Arbeitspreis nach Maßgabe des § 9, wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. 2. Der Kunde hat monatliche Abschlagszahlungen zu leisten, die auf die jährliche oder ggf. monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung angerechnet werden. Die Höhe der Abschlagszahlungen bemisst sich nach dem durchschnittlich geschätzten Verbrauch oder dem tatsächlichen Vorjahresverbrauch. Die Höhe und die Fälligkeit der Abschlagszahlungen werden dem Kunden rechtzeitig vor Lieferbeginn und mit der jeweiligen Jahresabrechnung schriftlich mitgeteilt. Die Abschlagszahlungen werden auf die jährliche Abrechnung angerechnet. 3. Sämtliche Rechnungen und Abschlagsforderungen sind vom Kunden entweder im Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens oder, falls keine Einzugsermächtigung erteilt wurde, per Banküberweisung zu begleichen. 4. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann E2d, wenn sie erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Dem Kunden bleibt stets der Nachweis gestattet, dass Kosten nicht oder in wesentlich geringerem Umfang als die Pauschale entstanden sind. 5. Der Kunde kann gegenüber Ansprüchen von E2d nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. § 6 Pflichten des Kunden 1. Die Lieferung setzt einen bestehenden Anschluss an das Netz des allgemeinen Netzbetreibers voraus. Allgemein übliche Verbrauchsgeräte müssen einwandfrei betrieben werden können. 2. Der Kunde ist für die Dauer des Vertrages verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Strombedarf aus den Stromlieferungen der E2d zu decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenerzeugungsanlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 kW elektrischer Leistung und aus erneuerbaren Energien oder durch Eigenerzeugungsanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Stromversorgung dienen (Notstromaggregate), soweit diese Einspeisung von den Messeinrichtungen gesondert ausgewiesen werden kann. 3. Die Nutzung von Heizstrom ist nicht gestattet. Eine Weiterleitung an Dritte ist dem Kunden nur nach Zustimmung von E2d gestattet. Aufgrund der Tarifstruktur können Stromsteuerermäßigungen und -befreiungen nicht berücksichtigt werden. § 7 Vertragslaufzeit und Kündigung 1. Der Vertrag hat die im Auftragsformular bzw. in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannte Mindestlaufzeit. Wird der Vertrag nicht mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende der Mindestvertragslaufzeit gekündigt, verlängert sich die Laufzeit jeweils um weitere 12 Monate, bei Mindestvertragslaufzeiten bis 12 Monate jeweils um die ursprüngliche Mindestvertragslaufzeit. Der Vertrag kann dann jeweils mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende der Laufzeitverlängerung gekündigt werden. 2. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Vertragslaufzeit und die Kündigungsbestimmungen des Hauptvertrags auch für zusätzlich gewählte Tarifoptionen. 3. Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen. 4. E2d darf keine gesonderten Entgelte für den Fall der zulässigen Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen eines Lieferantenwechsels, verlangen. E2d wird einen etwaigen Lieferantenwechsel zügig ausführen. 5. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegt für E2d insbesondere dann vor, wenn der Kunde wiederholt diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder wenn der Kunde sich mit zwei aufeinander folgenden Abschlagszahlungen im Verzug befindet und die fristlose Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde. Ist die außerordentliche Kündigung vom Kunden zu vertreten, kann E2d den Schaden ersetzt verlangen, der durch die Kündigung entsteht. Dieser Schaden beinhaltet auch den entgangenen Gewinn abzüglich dessen, was sich E2d durch die Kündigung erspart. E2d ist berechtigt, den Schaden in angemessener Höhe pauschal in Rechnung zu stellen. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Dem Kunden bleibt stets der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden tatsächlich nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. 6. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 7. Die Sonderkündigungsrechte nach § 1 Abs. 3, § 9 Abs. 4 und § 12 Abs. 1 bleiben unberührt. § 8 Haftungsbegrenzung 1. E2d haftet nur für Schäden des Kunden, wenn sie auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen. 2. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsbeginn vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 3. Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. § 9 Preisanpassungen 1. Wenn sich nach Vertragsschluss die Kosten für den Strombezug (KB), die Kosten für den Stromtransport (KT) oder die Kosten für die Stromdistribution (KD) ändern, erfolgt im Umfang der Änderung dieser Kostenelemente eine entsprechende Preisanpassung. Die genannten Kostenelemente werden im Hinblick auf ihre jeweilige Bedeutung für die Kalkulation des Strompreises als rechnerische Anteile unterschiedlich gewichtet und zum Festpreisanteil, der alle übrigen Kostenfaktoren beinhaltet, hinzugerechnet. Der Multiplikationsfaktor F, mit dem der neue Strompreis ermittelt wird, berechnet sich wie folgt: F = 0,6 + (0,12 * KB (neu) / KB (alt)) + (0,16 * KT (neu) / KT (alt)) + (0,12 * KD (neu) / KD (alt)). 2. Daneben wird E2d im Fall der Erhöhung oder der Senkung der gesetzlichen Mehrwert- und Stromsteuer sowie sonstiger Steuern oder allgemein verbindlicher, hoheitlicher Belastungen, die sich unmittelbar auf die Kosten der Strombelieferung oder -verteilung beziehen (z. B. EEG-Umlage), die Preise entsprechend anpassen. Wenn die Strombelieferung oder -verteilung nach Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder anderen Abgaben belastet wird, darf E2d die hieraus resultierenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Falls die vorbezeichneten Steuern und Abgaben sinken oder wegfallen, ist E2d zu einer entsprechenden Preissenkung verpflichtet. 3. § 4 S. 2 bleibt von einer Preisanpassung unberührt. 4. Preisanpassungen werden entsprechend § 5 Abs. 2 StromGVV bekannt gemacht. E2d wird hiernach mit einer Ankündigungsfrist von mindestens sechs Wochen vor den beabsichtigten Preisänderungen eine Mitteilung hierüber sowie über die Kostenentwicklung in Textform an den Kunden versenden. 5. Bei Preisanpassungen, ausgenommen Preisanpassungen nach Abs. 2, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich zu kündigen, wobei die Kündigung spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Preiserhöhung gemäß dem vorstehenden Abs. 4 zu erklären ist. Während dieser Kündigungsfrist gilt für den Kunden noch der bisherige Preis. Nach Verstreichen dieser Kündigungsfrist gilt der geänderte Preis für die weitere Laufzeit des Vertrages als vereinbart. § 10 Ablesung der Messeinrichtung 1. Die von E2d gelieferte Strommenge wird durch Messeinrichtungen gemäß § 21b EnWG gemessen. 2. E2d darf für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten verwenden, die sie vom Messstellenbetreiber erhalten hat. E2d ist berechtigt, bei der Ermittlung des Zählerstandes zum Vertragsbeginn eine rechnerische Abgrenzung vorzunehmen. 3. E2d kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung nach § 5 anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse der E2d an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. 4. Wenn der Messstellenbetreiber oder E2d das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten können, darf E2d den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt. § 11 Bonitätsprüfung 1. Der Kunde willigt ein, dass E2d Daten über die Beantragung, Aufnahme und Beendigung des Vertragsverhältnisses übermittelt und Auskünfte über den Kunden zur Feststellung der Kreditwürdigkeit einholt. E2d ist ferner berechtigt, anerkannten Wirtschaftsauskunfteien Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens zu übermitteln, sofern dies nach Abwägung aller betroffenen Interessen geboten ist und kein schutzwürdiges Interesse des Kunden entgegensteht. 2. Der Kunde kann bei E2d Auskunft über Name und Anschrift der Wirtschaftsauskunfteien verlangen, mit denen E2d im Rahmen dieser Vertragsabwicklung Daten ausgetauscht hat. § 12 Schlussbestimmungen 1. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag können von E2d auf einen Dritten übertragen werden. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen. 2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. E2d bleibt aber ggf. berechtigt, ihre Ansprüche gegen den Kunden an seinem ordentlichen Gerichtsstand gerichtlich geltend zu machen. Stand: 30.08.2011 Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Energy2day GmbH, Kistlerhofstraße 170, 81379 München. Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang. Ende der Widerrufsbelehrung. Datenschutzhinweis: Wir verwenden Ihre personenbezogenen Daten zum Zwecke der Vertragserfüllung sowie der Werbung für eigene Angebote und Angebote unserer Verbundunternehmen. Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt lediglich in dem Umfang, wie es zur Abwicklung dieses Auftrages erforderlich ist (z. B. Netznutzung und Abrechnung oder Bonitätsprüfung nach § 11 der AGB). Der Verwendung Ihrer Daten zu Werbezwecken können Sie uns gegenüber jederzeit formlos widersprechen. |
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Kennzeichnung der Stromprodukte gemäß § 42 EnWG der Energy2day GmbH. Gesamt-, Residual- und Produktenergiemix sind identisch für alle Produkte außer Öko-Strom. Stromquellen der Energy2day GmbH 2010: Kernenergie: 25,7 %, Kohle: 37,3 %, Erdgas: 12,7 %, sonstige fossile Energieträger: 5,5 %, erneuerbare Energien: 18,8 %. Daraus resultierende Umweltbelastungen: CO2-Emissionen: 456 g/kWh, radioaktiver Abfall: 0,000753 g/kWh. Zum Vergleich die Zusammensetzung bei der Stromerzeugung in Deutschland für das Basisjahr 2010: Kernenergie: 24,5 %, Kohle: 42,5 %, Erdgas: 11,7 %, sonstige fossile Energieträger: 3,3 %, erneuerbare Energien (gefördert nach dem EEG*): 14,9 %, erneuerbare Energien: 3,1 %. Daraus resultierende Umweltbelastungen: CO2-Emissionen: 494 g/kWh, radioaktiver Abfall: 0,0007 g/kWh. *) Darin enthalten sind nicht-erneuerbare Mengen aus Stromerzeugung aus Grubengas. Seit 01.02.2011 bietet Energy2day ein Öko-Strom-Produkt an: Der Energieträgermix zur Stromgewinnung dieses Ökoprodukts setzt sich zu 100 % aus erneuerbaren Energien zusammen. Die Öko-Strom-Produkte von Energy2day werden zu 100% unter Nutzung von Wasserkraft in europäischen Kraftwerken hergestellt, so dass damit verbunden kein zusätzlicher CO2-Eintrag in unsere Atmosphäre und kein radioaktiver Abfall entsteht. |

